AGB

AGB

Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.

  1. Vertragsschluss

Der Liefervertrag sowie allfällige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung wirksam. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist.

Mit dem Empfang unserer Auftragsbestätigung und/oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht. Sie werden weder durch die Annahme der Bestellung noch durch eine andere konkludente Handlung Vertragsinhalt.

  1. Preise / Bearbeitungszuschläge

Es gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Nettopreise und Rabatte zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer (MWST).

III. Lieferfristen / Verzug / Abrufaufträge / Teillieferungen

Lieferfristen rechnen ab Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach schriftlich bestätigter endgültiger Einigung über die mit dem Besteller vor Fertigungsbeginn zu klärenden Fragen.

Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie verspätete Lieferungen entsprechend unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller von vorgenannten Umständen zeitgerecht informieren.

Die HBB haftet nicht für Folgekosten aus verspäteten Lieferungen. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Verzögerung der Lieferung von HBB zu vertreten ist.

Soweit mit dem Besteller vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraums(„Abschlusszeitraum“) eine fest vereinbarte Liefermenge zu liefern ist und dem Besteller das Recht zusteht, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens zwölf Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes können wir dem Besteller die noch nicht abgerufene reduzierte Menge liefern und in Rechnung stellen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.

  1. Verpackung / Versand / Gefahrübergang

Der Versand erfolgt EXW von einem uns benanntem Ort. Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie die Verpackungsart bleibt, sofern nicht anders vereinbart bei HBB.

Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter Lieferung spesenfrei an HBB Biegetechnik AG zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und werden nicht zurück genommen.

Mehrkosten für Expresslieferungen und Portogebühren für Kleingutsendungen werden dem Besteller in Rechnung gestellt.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Andere Konditionen bedürfen schriftlicher Vereinbarung.

Nach Ablauf der auf den Fakturen angegebenen Zahlungsfrist befindet sich der Besteller in Verzug und hat neben anfallenden Kosten (Mahngebühren) einen Verzugszins gemäss Ziffer 2.2 zu bezahlen. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Kunden werden unberechtigte Skontoabzüge nachbelastet.

  1. Wenn ein Kunde von HBB betrieben werden muss, in Konkurs gerät oder die Forderung von HBB in einen Nachlassvertrag einbezogen wird, fallen sämtliche von HBB gewährten Vergünstigungen dahin. Wird ein Kunde von HBB betrieben, so wird die gesamte Forderung inkl. Verzugszins und Kosten fällig.
  2. Bei verspäteter Zahlung wird ab Verfalldatum ein Verzugszins berechnet ( CHF Libor+5% ).
  1. Wo es die Gegebenheiten erfordern, behalten wir uns vor, Barzahlung, Sicherstellung oder Bezahlung vor Ablauf der normalen Zahlungsfrist zu verlangen.
  1. Kunden, die ihre Kreditlimite überzogen haben oder die mit ihren Zahlungen länger als einen Monat in Verzug sind, können mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Mitteilungen für weitere Lieferungen auf Kredit gesperrt werden.
  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.

Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

Der Besteller tritt uns gleichzeitig alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht ab. Wird Vorbehaltsware die uns nur anteilig gehört weiterverkauft, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.

Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen, uns jederzeit alle Auskünfte zu geben und diesbezügliche Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.

HBB verpflichten sich, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne dieses VI 1-6 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.

 

VII. Pflichtverletzungen

Die gesetzlichen Rechte des Bestellers nach Schweizer Recht (OR) gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

Soweit Liefergegenstände infolge von Mängeln ganz oder teilweise unbrauchbar sind, werden wir nach unserer Wahl, die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Liefergegenstände liefern ( im Folgenden „Nacherfüllung“ genannt).

Der Besteller trägt die Kosten für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechenden natürlichen Abnutzung zurückzuführen sind.

Zur Vornahme der uns nach Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der

Besteller eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Nachbesserung in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der direkten für die Nachbesserung entstandenen Kosten zu verlangen. Es gelten die ortsansässigen Stundensätze. In einem solchen Fall sind wir unverzüglich zu verständigen.

Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen:

Vorsätzliche Pflichtverletzung

Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen

Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

Arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes

Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Soweit nicht in III Ziffer 3 sowie in VII Ziffer 1 und 2 etwas anderes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich bindend anzuzeigen. Die beanstandeten Liefergegenstände sind zu unserer Verfügung zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.

Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt auch für ein Verschulden unsererseits.

Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.

Für gesetzliche Rücktrittsrechte gilt Schweizer Recht (OR).

VIII. Garantie / Beschaffungsrisiko

Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  1. Geheimhaltung

Der Besteller und HBB werden die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen vertraulich behandeln. Geheimhaltung bedarf ausdrücklich Schriftform. Dies gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung bekannt waren oder danach berechtigterweise ohne Verpflichtung bekannt werden oder die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden.

Jede Partei behält sich das Eigentum und etwaige Rechte an den von ihr zur Verfügung gestellten

Unterlagen oder Datenträgern vor. Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Unterlagen oder

Datenträger sind nur mit Zustimmung der überlassenden Partei zulässig.

Es gelten die Vereinbarungen gemäss „Geheimhaltungsvereinbarung“.

  1. Sonstiges

Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort, von dem aus HBB liefert.

Gerichtsstand ist der im Handelsregister eingetragene Sitz der HBB.

Das Vertragsverhältnis untersteht dem Recht der Schweiz.

Vollständiges oder teilweises Unterlassen oder verspätetes Geltendmachen irgendeines Rechtes aus diesem Liefervertrag bedeutet keinen Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeiten.

Kernkompetenzen

3D Freiformbiegen

Durch unsere über 20 jährige Erfahrung in weiterlesen

Dornbiegen

In unserem Maschinenpark stehen modernste CNC-Profil- und weiterlesen

Rollbiegen

Das Rollbiegen (Walzen) ist eine Sonderform des weiterlesen

Schweißtechnik CL1

Mit der Zertifizierung Stufe CL 1 nach weiterlesen

Mechanische Bearbeitung

Die mechanische Bearbeitung von verformten (gebogenen) Profilen weiterlesen

Wärmebehandlung

Durch den Einsatz von großen Öfen können weiterlesen
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Know-how in der Produkteentwicklung

Technische Beratung

In unserem über 20 jährigen Bestehen, durften weiterlesen

Konstruktion

Durch Technik und Know-how sind wir in weiterlesen

Messtechnik

Modernste Mess-Software erlaubt uns, Volumen-Modelle einzulesen.Über berührungsloses weiterlesen
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Branchen

Zertifikate

  • client
  • client
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Ansprechpartner

  • Rolf Bölsterli

    Geschäftsführer

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  • Heinz Reifler

    Verkauf

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  • Zehrudin Krizevac

    Marketing & Verkauf

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  • Ramon Frauenknecht

    Leiter Projektmanagement

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  • Manuel Sachsenmaier

    Projektleiter

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